Seit 1. Januar müssen Wärmepumpen und Co. aus dem Netz steuerbar sein
Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Speicher künftig aus dem Netz steuerbar sein müssen und dass ihre Leistung reduziert werden kann. Der ZVEH hat die Folgen zusammengefasst.
Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen, Elektrofahrzeugen Batteriespeichern steigt die Belastung der Verteilernetze. Um eine Überlastung ihrer Netze zu vermeiden, können Netzbetreiber schon jetzt die Leistung der genannten Systeme drosseln. Die Steuerung erfolgt dabei analog, etwa über Zeitschaltuhr oder Rundsteuerempfänger. In Wohngebäuden erfolgt die Steuerung der Anlagen aktuell jedoch meist auf freiwilliger Basis. Die Anlagenbetreiber erhalten im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt.
Netzorientiertes Steuern löst präventives Steuern ab
Das ändert sich: Mit dem „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 27. November 2023 festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) aus dem Netz heraus steuerbar sein müssen. Das gilt für alle Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen. Das bis heute zumeist rein präventiv durchgeführte Steuern wird damit nach und nach durch „netzorientiertes Steuern“ abgelöst. Die Steuerung erfolgt über ein Smart Meter Gateway.
ZVEH erreichte Änderungen für Betriebe und Kunden
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) hatte sich intensiv in die Konsultationen zum Festlegungsverfahren eingebracht. So konnte er im Sinne von Kunden und Betrieben der E-Handwerke erreichen, dass die empfindlichen Vertragsstrafen gestrichen wurden, die dem Betreiber der SteuVE im Falle einer nicht funktionierenden Steuerbarkeit seiner Anlage auferlegt werden sollten.
Darüber hinaus weist die Bundesnetzagentur auf Drängen des ZVEH nun ausdrücklich darauf hin, dass der Netzbetreiber den Anschluss einer SteuVE ab 1. Januar 2024 grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument einer dadurch drohenden Netzüberlastung ablehnen kann. Dies gilt also auch dann, wenn das „netzorientierte Steuern“ noch gar nicht durchgeführt wird.
Vorteile eines Energiemanagementsystems
Beim „netzorientierten Steuern“ wird die Anlage nicht vollständig heruntergeregelt, sondern lediglich „gedimmt“, sodass ein Mindestnetzbezug von 4,2 kW gewährleistet bleibt. Der Betreiber hat dabei die Wahl, ob er – dem Netzbetreiber den Zugriff auf die Verbrauchseinrichtungen überlässt oder – ein Energiemanagementsystem einsetzt, das die Steuerung aller Verbrauchseinrichtungen im Haus übernimmt.
Letzteres hat den Vorteil, dass die Energie entsprechend den individuellen Wünschen des Betreibers auf die Verbrauchseinrichtungen verteilt werden kann. Auch sind eigenerzeugter sowie aus einem Batteriespeicher entnommener Strom nicht von der Steuerung betroffen und können zum Beispiel zusätzlich für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt werden. Der ZVEH hatte sich stets dafür eingesetzt, dass die Netzbetreiber nur bis zum Netzübergangspunkt Zugriff haben, so dass Kunden die Energieflüsse im Haus entsprechend ihren Anforderungen steuern können.
Unmittelbare Auswirkungen ab dem 1. Januar 2024
Während die Netzbetreiber bis Ende 2028 Zeit haben, das „netzorientierte Steuern“ umzusetzen, hat die Entscheidung der BNetzA fürs E-Handwerk und seine Kunden unmittelbare Auswirkungen. So müssen die Betreiber einer ab dem 1. Januar 2024 installierten SteuVE kundenseitig die Voraussetzungen für das „netzorientierte Steuern“ schaffen, indem sie zum Beispiel die Installation eines Smart Meters sowie die sonstige für ein „netzorientiertes Steuern“ benötigte Technik beim Messstellenbetreiber als kostenpflichtige Zusatzleistung in Auftrag geben. Als Gegenleistung erhalten die Betreiber der SteuVE eine Kompensation in Form reduzierter Netzentgelte. Hier kann zwischen verschiedenen Modellen gewählt werden. Anders als bisher ist dafür künftig kein separater Zähler pro SteuVE mehr nötig, denn es sind auch pauschale Kompensationen möglich.
Viele Fragen zur Ausgestaltung
Was sinnvoll und notwendig ist, muss im Einzelfall entschieden werden. So kann es sein, dass bereits in der Vergangenheit SteuVE installiert wurden. Diese können in das System des „netzorientierten Steuerns“ wechseln und so von einem Rabatt bei den Netzentgelten profitieren. Fraglich ist allerdings, inwieweit bereits bestehende Energiemanagementsysteme eingebunden werden können.
Für Betriebe der E-Handwerke gilt daher: Es ist in jedem Fall ratsam, das Vorgehen frühzeitig mit dem zuständigen Netzbetreiber/Messstellenbetreiber abzustimmen. Denn im Zuge des allgemeinen Smart-Meter-Rollouts werden ab 2025 ohnehin alle Messstellen mit einem Jahresverbrauch von mindestens 6.000 kWh sowie alle Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ab 7 kWp sukzessive mit Smart Metern ausgestattet.
Um Fragen zu den Regelungen rund um das „netzorientierte Steuern“ zu beantworten, wird der ZVEH in naher Zukunft zusammen mit dem BDEW einen Leitfaden entwickeln. (Quelle: ZVEH)
© Copyright 2023 – Alle Inhalte dieser Internetseite, insbesondere Fotografien und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, sind alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts dem Urheber vorbehalten und bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung zur Nutzung oder Verwertung.